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BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zugrundelegung des Geschäftswerts eines Verpfändungsvertrages von dem Notar in der Kostenberechnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KostO § 23 Abs. 1; KostO § 154 Abs. 2
Zugrundelegung des Geschäftswerts eines Verpfändungsvertrages von dem Notar in der Kostenberechnung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 11.04.2011 - 27 T 35/10
- OLG Frankfurt, 24.09.2012 - 20 W 253/11
- BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.10.2008 - V ZB 89/08
Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer …
Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Die von dem Notar gemäß § 30 Abs. 1 KostO vorgenommene Bewertung kann im Rahmen der Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 KostO nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228, 229 f. Rn. 10).Die Angabe dieser Vorschriften ist auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228, 231 Rn. 25 aE).
- BGH, 17.04.1975 - III ZR 171/72
Berechnung des Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts bei der …
Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Dieser bemisst sich, da die Kostenordnung keine speziellen Regelungen für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften enthält, nach §§ 141, 30 Abs. 1 KostO (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1975 - III ZR 171/72, NJW 1975, 1417 zu § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; BayObLG, JurBüro 1992, 183, 184;… Korinthenberg/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 30 Rn. 12;… Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 994) und ist daher - mangels Feststehens eines bestimmten Wertes - von dem Notar unter Verwendung aller für die Bewertung maßgeblichen Anhaltspunkte nach freiem, d. h. pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. - BGH, 03.04.2008 - V ZB 115/07
Anforderungen an die Bezeichnung der Positionen in der Kostenrechnung eines …
Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Das Zitiergebot besteht nicht um seiner selbst willen und darf daher nicht von seinem Zweck gelöst werden (Senat, Beschluss vom 3. April 2008 - V ZB 115/07, NJW 2008, 2192, 2193 Rn. 15). - BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen …
Auszug aus BGH, 23.10.2013 - V ZB 190/12
Zwar besteht bei einem synallagmatischen Austauschverhältnis die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (Senat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108, 116 Rn. 24).
- OLG Frankfurt, 07.02.2017 - 20 W 251/15
Wertfestsetzung nach § 52 GNotKG - Abschlagsproblematik
In diesem Zusammenhang kann das Gericht dann die Ermessensausübung des Notars nur eingeschränkt überprüfen, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (…vgl. dazu die Nachweise bei Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, a.a.O., § 128 Rz. 93; BGH, Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; Senat NZG 2013, 823 [OLG München 24.10.2012 - 31 Wx 400/12] , je zu § 30 KostO und zitiert nach juris). - LG Krefeld, 13.09.2017 - 7 OH 7/16
Voraussetzungen für das Entstehen einer notariellen Entwurfsgebühr
Maßgeblich für die Bestimmung des Geschäftswerts bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen sind mangels speziellerer Regelungen in der Kostenordnung die §§ 141, 30 Abs. 1 KostO a. F. (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 190/12, NJOZ 2014, 1941, 1942, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.09.2012 - 20 W 253/11, NZG 2013, 823, 824). Gemäß § 30 Abs. 1 KostO a. F. ist bei einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, bei der sich der Wert nicht aus den Vorschriften der KostO ergibt und auch sonst nicht feststeht, der Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen.Dabei soll ein Wert angenommen werden, der mit den im Wirtschaftsleben zu Grunde gelegten Werten möglichst übereinstimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - V ZB 190/12, NJOZ 2014, 1941, 1942, Rn. 8).
- OLG Frankfurt, 12.01.2015 - 20 W 109/13
Notwendige Angaben in der Kostenberechnung eines Notars
Durch diese Angaben soll die Kostenberechnung transparent gemacht und der jeweilige Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz anhand der zugrundeliegenden Bestimmungen zu prüfen (BGH DNotZ 2009, 315 [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] ; Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12, zitiert nach juris = NJOZ 2014, 1941).Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (vgl. BGH DNotZ 2009, 315, [BGH 23.10.2008 - V ZB 89/08] und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12; vgl. auch Senat NZG 2013, 823, zitiert nach juris).
Das Zitiergebot besteht nämlich nicht um seiner Selbst willen und darf daher auch nicht von seinem Zweck gelöst werden (vgl. BGH DNotZ 2008, 796, [BGH 03.04.2008 - V ZB 115/07] zitiert nach juris, und Beschluss vom 23.10.2013, V ZB 190/12).